Familienrecht

Ehescheidung

Ehen können nur dann geschieden werden, wenn die Wiederherstellung des Ehelebens aussichtslos ist. Diese Aussichtslosigkeit wird im Gesetz in §1565 BGB geregelt:
  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
    Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die wichtigsten Punkte im Scheidungsverfahren sind:
  • eine Scheidung kann erst dann eingereicht werden, wenn die beiden Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben.
  • das Trennungsjahr muss nachgewiesen werden, wenn dieses ein Streitpunkt ist. Dabei gelten neue Mietverträge, Zeugen, Aussagen der Verwandten etc. als Nachweis.
  • sollte die Trennung innerhalb der Ehewohnung stattgefunden haben ohne sich über einen Trennungstermin einig zu sein, wäre von Vorteil eine auf Papier geschriebene und unterschriebene Einigung über einen Trennungstermin vorzulegen. Das kann und wird oft von den Anwälten der beiden Parteien erledigt.
  • mit dem Scheidungsantrag wird das Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.