Strafrecht

BTM Betäubungsmittelrecht

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtM) sind:
  • Anbau von BtM
    Der Anbau von BtM wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Handelt es sich dabei um eine organisierte Tat, (d.h. der Täter handelt als Mitglied einer Bande) wird eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5 Jahren verhängt.
  • Einfuhr von BtM
    Die Einfuhr sowohl bei geringen als auch bei nicht geringen Mengen BtM ist grundsätzlich strafbar. In nicht geringen Mengen wird dies als Verbrechen klassifiziert – dabei muss man mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren rechnen. Bei minderschweren Fällen gibt es eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis maximal 5 Jahren.
  • Ausfuhr von BtM
    Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie beim Einfuhr von BtM
  • Handeltreiben
    Wer in irgendeiner Form mit BtM in geringen oder nicht geringen Mengen handelt, macht sich strafbar. Zusätzlich gilt, dass Verhandlungen über eine Lieferung von BtM, die letztendlich nicht zu einer Einigung führen, trotzdem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen.
  • Herstellen
    Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie beim Anbau von BtM.
  • Abgabe an Minderjährige
    Sollte eine Person im Alter von 21 Jahren, Minderjährigen (unter 18 Jahren) Drogen abgeben, verabreichen oder zum unmittelbaren Drogenkonsum ermutigen, wird sie mit einer Freiheitsstrafe (nicht unter 1 Jahr, maximal 15 Jahre) bestraft. Dies gilt grundsätzlich auch bei geringen Mengen.
  • Werben
    Die Werbung für Betäubungsmittel wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft oder es droht eine Geldstrafe.
  • Erwerben von Betäubungsmitteln
    Das Gesetz unterscheidet zwischen geringer Menge für den Eigenbedarf, geringer Menge und nicht geringer Menge. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen einer geringen Menge einstellen. Allerdings wird eine Akte angelegt, die fünf Jahre lang verwahrt wird, d.h. die betroffene Person ist bei der Staatsanwaltschaft eingetragen und wird bei der Untersuchung von sonstigen Drogendelikten in Betracht gezogen.
  • Geringe / nicht geringe Menge
    In Deutschland ist es je nach Bundesland unterschiedlich, was für eine Menge für „gering“ gehalten wird. Bei einigen Bundesländern gilt: alles unter fünf Gramm ist gering, bei anderen dagegen wird schon bei drei Gramm von einer nicht geringen Menge gesprochen.

    Verhaltenshinweise für den Fall der Fälle: sollte es zu einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder zu einem Haftbefehl kommen, ist es an der Zeit darauf zu bestehen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren - es geht dabei immerhin um Ihr GRUNDRECHT.
    Solange Ihr Verteidiger nicht eingetroffen ist, gilt als Faustregel: WENIGER ist MEHR. Geben Sie in der Zwischenzeit so wenige Informationen wie möglich, besonders wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich damit selbst belasten, bzw. strafbar machen.