Strafrecht
BTM Betäubungsmittelrecht
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtM) sind:
- Anbau von BtM
Der Anbau von BtM wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Handelt es sich dabei um eine organisierte Tat, (d.h. der Täter handelt
als Mitglied einer Bande) wird eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als
5 Jahren verhängt.
- Einfuhr von BtM
Die Einfuhr sowohl bei geringen als auch bei nicht geringen Mengen
BtM ist grundsätzlich strafbar. In nicht geringen Mengen wird dies
als Verbrechen klassifiziert – dabei muss man mit einer Mindeststrafe
von 2 Jahren rechnen. Bei minderschweren Fällen gibt es eine
Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis maximal 5 Jahren.
- Ausfuhr von BtM
Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie beim Einfuhr von BtM
- Handeltreiben
Wer in irgendeiner Form mit BtM in geringen oder nicht geringen
Mengen handelt, macht sich strafbar. Zusätzlich gilt, dass
Verhandlungen über eine Lieferung von BtM, die letztendlich nicht
zu einer Einigung führen, trotzdem den Tatbestand des Handeltreibens
erfüllen.
- Herstellen
Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie beim Anbau von BtM.
- Abgabe an Minderjährige
Sollte eine Person im Alter von 21 Jahren, Minderjährigen
(unter 18 Jahren) Drogen abgeben, verabreichen oder zum
unmittelbaren Drogenkonsum ermutigen, wird sie mit einer
Freiheitsstrafe (nicht unter 1 Jahr, maximal 15 Jahre) bestraft.
Dies gilt grundsätzlich auch bei geringen Mengen.
- Werben
Die Werbung für Betäubungsmittel wird mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu 5 Jahren bestraft oder es droht eine Geldstrafe.
- Erwerben von Betäubungsmitteln
Das Gesetz unterscheidet zwischen geringer Menge für den
Eigenbedarf, geringer Menge und nicht geringer Menge. Die
Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen einer geringen Menge
einstellen. Allerdings wird eine Akte angelegt, die fünf Jahre lang
verwahrt wird, d.h. die betroffene Person ist bei der
Staatsanwaltschaft eingetragen und wird bei der Untersuchung von
sonstigen Drogendelikten in Betracht gezogen.
- Geringe / nicht geringe Menge
In Deutschland ist es je nach Bundesland unterschiedlich, was für
eine Menge für „gering“ gehalten wird. Bei einigen Bundesländern
gilt: alles unter fünf Gramm ist gering, bei anderen dagegen wird
schon bei drei Gramm von einer nicht geringen Menge gesprochen.
Verhaltenshinweise für den Fall der Fälle: sollte es zu einer
Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder zu einem Haftbefehl kommen,
ist es an der Zeit darauf zu bestehen, einen Rechtsanwalt zu
konsultieren - es geht dabei immerhin um Ihr GRUNDRECHT.
Solange Ihr Verteidiger nicht eingetroffen ist, gilt als Faustregel:
WENIGER ist MEHR. Geben Sie in der Zwischenzeit so wenige Informationen
wie möglich, besonders wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich damit
selbst belasten, bzw. strafbar machen.