Arbeitsrecht

Abfindung

Das deutsche Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine Abfindung häufig in einem Vergleich vereinbart.
  • Es muß rechtzeitig ein Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Gericht erhoben werden.
  • Für den Arbeitgeber muss ein, wenn auch noch geringes, Risiko bestehen, den Prozess zu verlieren
Der Arbeitnehmer muss daher genügend Argumente zusammenzutragen, die es als möglich oder zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Kündigung unberechtigt gewesen ist. Um eine Kündigungsschutzklage so zu begründen, dass sie den vorstehenden Anforderungen gerecht wird, sollten Sie sich an einen Fachmann wenden.